Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 49 VersAusglG
§ 49 VersAusglG, Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. 9. 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637