WEZAbgVb – Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 in Verb. mit § 71 Absatz 5 SGB IX
§ 3 WEZAbgVb, Anregung der stufenweisen Wiedereingliederung durch die Krankenkassen
(1)1 Hat die Rehabilitations-Einrichtung die stufenweise Wiedereingliederung nicht eingeleitet und haben sich die individuellen Verhältnisse nach Ausstellung der Checkliste verändert, kann die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung bei der Deutschen Rentenversicherung anregen. 2 Die Frist beginnt am Tag nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, frühestens jedoch am Tag nach Eingang der Checkliste bei der Krankenkasse.
(2)1 Die Krankenkasse übermittelt der Deutschen Rentenversicherung innerhalb der genannten Frist die begründete Anregung zur Prüfung einer stufenweisen Wiedereingliederung per Fax; ggf. werden weitere Unterlagen (z. B. medizinische Aussagen, ggf. Stufenplan) beigefügt. 2 Für die Übersendung der Information ist ein einheitlicher Vordruck mit Angabe des zuständigen Ansprechpartners, Telefon- und Fax-Nummer (siehe Anlage) zu nutzen.
(3)1 Für die Sicherstellung des Kommunikationsprozesses gibt jeder Rentenversicherungsträger mindestens einen Faxkontakt und einen Ansprechpartner mit Telefon-Nummer bekannt, der auch von der Krankenkasse genutzt wird. 2 Die Liste von Ansprechpartnern wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund erstellt, regelmäßig aktualisiert und den Vereinbarungspartnern übermittelt.
(4) Verzögerungen im Prozessablauf bei der Krankenkasse hat diese zu vertreten.
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