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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 AbgrV
§ 2 AbgrV, Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Anlagegüter
- die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,
- 2. Gebrauchsgüter
- die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu 3 Jahren (Verzeichnis I der Anlage),
- 3. Verbrauchsgüter
- 1 die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. 2 Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 EUR nicht übersteigen.
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl. I S. 2702) und G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
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