Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 50 BAföG
§ 50 BAföG, Bescheid
(1) 1 Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). 2 Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. 3 Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
- 1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
- 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
- 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
- 4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
Nummer 1 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), bisherige Nummern 1 bis 3 wurden Nummern 2 bis 4.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626) und G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048). Satz 2 gestrichen durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.
(2) 1 In dem Bescheid sind anzugeben
- 1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
- 2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
- 3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
- 4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
- 5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 4 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) 1 Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. 2 Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig 2 Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637