Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33h GewO
§ 33h GewO, Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
Die §§ 33c oder 33g finden keine Anwendung auf
- 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
- 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
- 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind.
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