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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 KSVG
§ 10 KSVG, [Beitragszuschuss]
§ 10 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(1) 1 Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für einen Künstler oder Publizisten bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2 Für Künstler und Publizisten, die im Falle einer Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 SGB V) zugrunde zu legen. 3 Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat. 4 Bei Zuschussberechtigten, die nach diesem Gesetz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht versichert sind, ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis zu der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. 5. des folgenden Jahres zu melden. 5 Die Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes Kalenderjahr bis zum 31. 5. des folgenden Jahres nachzuweisen.
Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133), G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 4 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 5 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
(2) 1 Selbständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Absatz 3a SGB V in Verb. mit § 5 Absatz 1 Nummer 4 versicherungsfrei oder nach den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 2 Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat; für Zeiten, für die bei Versicherungspflicht Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt wird (§ 234 Absatz 1 Satz 3 SGB V), wird ein Beitragszuschuss nicht gezahlt. 3 Für Künstler und Publizisten, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 SGB V) zugrunde zu legen. 4 Bei einer Befreiung nach § 6 beginnt der Anspruch mit dem Kalendermonat, in dem die Meldung nach § 11 Absatz 1 eingeht. 5 Bei einer Befreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt. 7 § 257 Absatz 2a SGB V gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 3 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 6 geändert durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl. I S. 1311). Satz 7 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
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