Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 42 KSVG
§ 42 KSVG, [Verwaltung des Vermögens; Haftung der Unfallkasse des Bundes]
§ 42 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
1 Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2 Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 3 Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem 1. und 4. Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167), geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637