§ 15 MiLoG, Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
1 Die §§ 2 bis § 6, § 14, § 15, § 20, § 22 und § 23 SchwarzArbG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 geben, und
2.die nach § 5 Absatz 1 SchwarzArbG zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
2§ 6 Absatz 3 sowie die §§ 16 bis § 19 SchwarzArbG finden entsprechende Anwendung.
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