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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 85 OWiG
§ 85 OWiG, Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a StPO entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) 1 Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nummer 5 StPO), ist nicht zulässig, wenn
- 1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu 250 EUR festgesetzt ist oder
- 2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung 3 Jahre verstrichen sind.
(3) 1 Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 StPO nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. 2 Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.
(4) 1 Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. 2 Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. 3 § 69 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
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