Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 103 OWiG
§ 103 OWiG, Gerichtliche Entscheidung
(1) Über Einwendungen gegen
- 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
- 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Absatz 2 und § 102 Absatz 1 getroffenen Anordnungen,
- 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
(2) 1 Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2 Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.