Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 22c SGB II
§ 22c SGB II, Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
(1) 1 Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
- 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
- 2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle 2 Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und ggf. neu festsetzen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637