Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74 SGB II
§ 74 SGB II, Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung
§ 74 eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
(1) 1 Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 AufenthG ausgestellt worden ist. 2 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. 3 Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens 6 Monate zu verkürzen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt haben und denen daher eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 4 AufenthG ausgestellt worden ist.
(3) 1 Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. 2. 2022 und vor dem 1. 6. 2022 aufgrund eines Antrages auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 oder Absatz 4 AufenthG ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 AZRG erfolgt ist. 2 Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 AsylG ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. 10. 2022 nachzuholen.
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist.
(5) 1 In der Zeit vom 1. 6. 2022 bis einschließlich 31. 8. 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 AsylbLG als gestellt. 2 Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 AsylbLG vorrangig. 3 Wenn die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 AsylbLG laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. 4 Der für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 SGB X zu.
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