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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB III
§ 33 SGB III, Berufsorientierung
§ 33 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
- 1. zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und
- 2. zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
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