Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41 SGB III
§ 41 SGB III, Einschränkung des Fragerechts
§ 41 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. 2 Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. 3 Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn
- 1. eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
- a) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 BetrVG oder
- b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung
- vorgesehen ist,
- 2. die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und
- 3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt.
Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637