Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 113 SGB III
§ 113 SGB III, Leistungen zur Teilhabe
§ 113 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
- 1. allgemeine Leistungen sowie
- 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637