Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 115 SGB III
§ 115 SGB III, Leistungen
§ 115 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Die allgemeinen Leistungen umfassen
- 1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- 2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,
- 3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,
- 4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637