Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 121 SGB III
§ 121 SGB III, Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit
§ 121 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
- 1. durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss aufgrund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 BBiG oder § 36 Absatz 2 HwO erworben worden ist oder
- 2. sein Prüfungszeugnis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 BBiG oder § 40 Absatz 1 HwO dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem BBiG oder der HwO anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Nummer 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637