Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 131a SGB III
§ 131a SGB III, Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
§ 131a neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
(1) (weggefallen)
Absatz 1 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
(2) 1 Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. 12. 2026 beginnen:
- 1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,
- 2. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, oder
- 3. Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
Satz 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637