Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 137 SGB III
§ 137 SGB III, Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
§ 137 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1. arbeitslos ist,
- 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
- 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637