Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 141 SGB III
§ 141 SGB III, Arbeitslosmeldung
§ 141 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
(1) 1 Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. 2 Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a SGB I erfüllen. 3 Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist.
Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
Bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2 und geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
(3) Die Wirkung der Meldung erlischt
- 1. bei einer mehr als 6-wöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
- 2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3 durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
(4) 1 Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. 2 Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von 4 Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.
Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637