Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 143 SGB III
§ 143 SGB III, Rahmenfrist
§ 143 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) 1 In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. 2 In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens 5 Jahre nach ihrem Beginn.
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