Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 332 SGB III
§ 332 SGB III, Übergang von Ansprüchen
(1) 1 Die Agentur für Arbeit kann durch schriftliche Anzeige an die leistungspflichtige Person bewirken, dass Ansprüche einer erstattungspflichtigen Person auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere auf
- 1. Renten der Sozialversicherung,
- 2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des SGB XIV sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen,
- 3. Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen,
- 4. Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,
- 5. Unterhaltshilfe nach dem LAG,
- 6. Mutterschaftsgeld oder auf Sonderunterstützung nach dem MuSchG,
- 7. Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Bezugs der zurückzuzahlenden Leistung bestanden hat,
Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) Die leistungspflichtige Person hat ihre Leistungen in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an die Bundesagentur abzuführen.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(3) 1 Wer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig ist, hat den Eingang eines Antrags auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe der Agentur für Arbeit mitzuteilen, von der die Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Buch bezogen hat. 2 Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger als 3 Jahre zurückliegt. 3 Bezüge für eine zurückliegende Zeit dürfen an die Antragstellerin oder den Antragsteller frühestens 2 Wochen nach Abgang der Mitteilung an die Bundesagentur ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige der Agentur für Arbeit nach Absatz 1 nicht vorliegt.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(4) Der Rechtsübergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
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