Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 359 SGB III
§ 359 SGB III, Einzug und Weiterleitung der Umlage
§ 359 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1) 1 Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. 2 Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Zu § 359 siehe RS 2010/04.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637