Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 418 SGB III
§ 418 SGB III, Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 418 aufgehoben durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), bisheriger § 421k wurde § 418.
Überschrift geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer zuvor arbeitslosen Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. 2 Die versicherungspflichtig beschäftigte Person trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) Vom 1. 1. 2008 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2008 begründet worden sind.
Zu § 418 siehe RS 2003/01 Ziff. A, RS 2007/09 Ziff. VII.
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