Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 108a SGB IV
§ 108a SGB IV, Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
§ 108a eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2668).
(1) 1 Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt im Auftrag der nach § 12 Absatz 1 BEEG zuständigen Behörde bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 BEEG auskunftspflichtigen Arbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 GewO durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung ab und übermittelt die erhobenen Daten an die beauftragende Behörde durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. 2 Die von der Datenstelle der Rentenversicherung abgefragten Daten hat der Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
(2) 1 Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des BMAS im Einvernehmen mit dem BMFSFJ; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
(3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den nach § 12 Absatz 1 BEEG zuständigen Behörden oder den für die Durchführung des BEEG zuständigen Landesregierungen zu erstatten.
(4) Das Nähere zur Auftragserteilung, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den nach § 12 Absatz 1 BEEG zuständigen Behörden regeln die für die Durchführung des BEEG zuständigen Landesregierungen und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem BMFSFJ und dem BMAS in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637