Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109a SGB IV
§ 109a SGB IV, Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 109a eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) (1. 1. 2024).
(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für Personen, für die nach den Vorschriften des SGB III Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit bestehen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagentur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:
- 1. den Namen des Versicherten,
- 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- 3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- 4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- 5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
(2) 1 Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMG.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 SGB V mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende der stationären Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 SGB VII an die Krankenkassen übermittelt werden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2112) (1. 1. 2024).
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