Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28a SGB XII
§ 28a SGB XII, Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
§ 28a neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. 1. nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.
(2) 1 Zum 1. 1. 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. 1. 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). 2 Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.
(3) 1 Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). 2 Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 % und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 % berücksichtigt. 3 Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem 12-Monatszeitraum, der mit dem 1. 7. des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. 6. des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden 12-Monatszeitraum ergibt.
(4) 1 Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem 3-Monatszeitraum vom 1. 4. bis zum 30. 6. des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten 3-Monatszeitraum des Vorvorjahres. 2 § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
(6) Das BMAS beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate
- 1. für den Zeitraum nach Absatz 3 für
- a) die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
- b) die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
- 2. für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.
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