Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB XII
§ 50 SGB XII, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
- 1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
- 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- 3. Pflege in einer stationären Einrichtung und
- 4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson
Nummer 4 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
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