Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76 SGB XII
§ 76 SGB XII, Inhalt der Vereinbarungen
§ 76 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel sind zu regeln:
- 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
- 2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
- 2. der zu betreuende Personenkreis,
- 3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,
- 4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
- 5. die Qualifikation des Personals sowie
- 6. die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) 1 Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
- 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
- 2. der Maßnahmepauschale sowie
- 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
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