Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 97 SGB XII
§ 97 SGB XII, Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) 1 Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. 2 Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nummer 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1. (weggefallen)
- 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
- 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
- 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
Nummer 1 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
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