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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SVG
§ 11 SVG, Übergangsgebührnisse
(1) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. 2 Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. 3 Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2) 1 Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
- 1. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,
- 2. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,
- 3. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,
- 4. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,
- 5. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,
- 6. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,
- 7. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,
- 8. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und
- 9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.
- 1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 SG, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
- 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583). Satz 2 geändert und Satz 3 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(3) 1 Die Übergangsgebührnisse betragen 75 % der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. 2 Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. 3 Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 % der Dienstbezüge des letzten Monats. 4 Einkünfte aufgrund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 4 gestrichen durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17), bisheriger Satz 5 wurde Satz 4. Satz 4 neugefasst durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706), geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(4) 1 Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zugunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. 2 Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 BBesG eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. 3 Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.
Satz 2 geändert durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 3 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens 4 Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 SG entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.
Absatz 5 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
(6) 1 Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Die Zahlung kann auf Antrag höchstens 2-mal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. 3 Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. 4 Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. 5 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 6 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583). Satz 2 eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 2 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 3 eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 5 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458) und G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583). Satz 6 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
(7) 1 Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung oder nach Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, gewährt wird. 2 Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 25. 5. 2020 (BGBl. I S. 1063) (1. 1. 2024).
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