Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11a SVG
§ 11a SVG, Ausgleichsbezüge
(1) 1 Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses anstelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. 2 Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug
- 1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
- 2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2842).
(2) 1 Stirbt ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom 1. des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. 2 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458), G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932). Satz 2 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637