Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13a SVG
§ 13a SVG, Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
(1) 1 Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 WPflG), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG, eine Eignungsübung nach dem EÜG oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. 2 Entlassungsgeld, das dem Soldaten aufgrund des früheren Dienstverhältnisses nach dem WSG zugestanden hat, wird angerechnet. 3 Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 oder mehr Jahren geendet hat. 4 Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die aufgrund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5 Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6 Ausgleichsbezüge, die ihm aufgrund des früheren Dienstverhältnisses nach § 11a zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebührnisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienstverhältnis anzurechnen. 7 Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.
Satz 1 neugefasst durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 678), geändert durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 2 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 3 gestrichen durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 678), bisherige Sätze 4 bis 7 wurden Sätze 3 bis 6. Satz 6 eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), bisheriger Satz 6 wurde Satz 7.
(2) 1 Einem Soldaten mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als 12 Jahren zum Dienstzeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens 6 Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn
- 1. er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 5 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu 6 Monaten hat und
- 2. ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht und
- 3. er im neuen Dienstverhältnis eine Wehrdienstzeit von mindestens 6 Monaten abgeleistet hat.
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
Nummer 3 angefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
Absatz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706). Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
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