Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SVG
§ 40 SVG, Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben
1 Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Absatz 4 gewährt werden. 3 § 7a gilt entsprechend.
Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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