Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 83 SVG
§ 83 SVG, Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
(1) 1 Ein ehemaliger Soldat, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, gilt auch dann als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f BVG, wenn er nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustands fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen; als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. 2 Wenn es für den ehemaligen Soldaten günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f BVG zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, gelten als Arbeitsentgelt
- 1. die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat,
- 2. 5/4 dieser Einkünfte für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat,
- 3. das im letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses erzielte Arbeitseinkommen eines Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, wenn es höher ist als die in Nummer 2 genannten Einkünfte.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2416).
(2) 1 § 60 BVG gilt mit der Maßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgt. 2 § 60 Absatz 1 BVG gilt auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluss an die Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. 3 Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 BVG frühestens mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.
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