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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2.4.2.2. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.4.2.2. RS 1988/01, Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
(1) Solange sich ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr [oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des JFDG oder Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG] leistet, besteht die Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
(2) Der Begriff "Schul- oder Berufsausbildung" stimmt inhaltlich mit dem gleichlautenden Begriff nach [der Vorschrift] über die Zahlung des Kindergeldes nach dem BKGG (§ 2 Absatz 2 [Satz 1 Nummer 2] BKGG) . . . überein. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung der Frage, ob für ein Kind, das das 18. bzw. 23. Lebensjahr vollendet hat, noch eine Familienversicherung besteht, von den zu § 2 Absatz 2 Nummer 1 BKGG . . . entwickelten Grundsätzen auszugehen ist.
(3) Hiernach ist als Zeit der Schul- oder Berufsausbildung nicht nur die Zeit anzusehen, in der das Kind tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt. Unterbrechungen infolge Krankheit oder Schwangerschaft sind grundsätzlich für den Bestand der Familienversicherung unschädlich, wenn und solange die Absicht besteht, die Schul- oder Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Schwangerschaft gilt dies längstens bis zum Ablauf [der Elternzeit]. Im Übrigen besteht die Familienversicherung auch für die Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, sofern sich diese Übergangszeit im Rahmen des üblichen hält. So befindet sich beispielsweise ein Abiturient, der die Absicht hat, mit dem nächstfolgenden Semester das Studium aufzunehmen, in der Zeit zwischen der Schulentlassung und dem Semesterbeginn noch in Schul- oder Berufsausbildung. Stellt sich in dieser Zeit heraus, dass das Studium nicht mit dem nächstfolgenden Semester aufgenommen wird (z. B. wegen des "Numerus clausus"), so endet die Familienversicherung grundsätzlich mit dem Tage, an dem dies bekannt wird. Steht bereits von vornherein fest, dass das Studium nicht mit dem nächstfolgenden Semester aufgenommen wird, endet die Familienversicherung mit der Schulentlassung, sofern nicht nach anderen Vorschriften (z. B. aufgrund einer Behinderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V) die Voraussetzungen zur Durchführung der Familienversicherung erfüllt werden.
(4) Kann der Studienbewerber wegen [Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht] das Studium nicht mit dem nächstfolgenden Semester aufnehmen, so besteht die Familienversicherung bis zum Beginn des [Dienstes] fort. Besteht die Absicht, nach Ableistung des [Dienstes] das Studium mit dem darauffolgenden Semesterbeginn aufzunehmen bzw. wiederaufzunehmen, so lebt vom Tage nach der Entlassung aus dem [Dienst] die Familienversicherung wieder auf.
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