Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 61 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 61 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
(1) Die neue Vorschrift fasst die künftigen Zuzahlungsregelungen in den verschiedenen Leistungsbereichen zusammen. Durch Bezugnahme auf einzelne Sätze des neuen § 61 SGB V in den jeweiligen Zuzahlungsvorschriften bedarf es dort nicht der ständigen Wiederholung der generellen Regelung in § 61 Satz 1 SGB V.
(2) Besondere Anmerkungen zu den einzelnen Zuzahlungsregelungen erfolgen im Rahmen dieses Rundschreibens bei der Kommentierung der jeweiligen Einzelvorschriften.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637