Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 62 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
(1) Die Neuregelung löst die bisherige Überforderungsklausel ab. Da die bislang bestehende Möglichkeit der vollständigen Befreiung bei nicht Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen bzw. bei Zugehörigkeit zu enumerativ aufgelisteten Personenkreisen (z. B. Sozialhilfeempfänger) nach § 61 SGB V a. F. künftig entfällt, bewirkt die Regelung, dass alle Versicherten Zuzahlungen bis zu einer Höhe von 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr zu zahlen haben. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt diese Grenze 1 %.
(2) Für Zahnersatz gelten bis zum 31. 12. 2004 die bisherigen Regelungen des § 61 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 5 und § 62 Absatz 2a SGB V.
(3) Weitere Umsetzungshinweise regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen in der Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V und den dazugehörigen Erläuterungen.
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