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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 6.3.2. RS 2022/06, Arbeitslosengeld

Gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht. Umgekehrt ruht das Arbeitslosengeld während der Zeit, für die den Arbeitslosen ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt ist (§ 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB III). Dieses Abgrenzungsproblem hat das BSG zuletzt mit Urteil vom 14. 12. 2006 — B 1 KR 6/07 R — (zur Abgrenzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III und des Anspruchs auf Krankengeld) dahingehend aufgelöst, dass das Krankengeld nur für den Zeitraum der Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III ruht. Im Übrigen kommt die Ruhensregelung des § 156 SGB III zum Tragen.


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