Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2a SGB V
§ 2a SGB V, Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.
§ 2a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Zu § 2a siehe RS 2003/03 § 2a SGB V.
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