Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 SGB V
§ 3 SGB V, Solidarische Finanzierung
1 Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. 2 Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. 3 Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637