Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 SGB V
§ 65 SGB V, Auswertung der Modellvorhaben
§ 65 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Absatz 1 oder Absatz 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. 2 Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637