Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 137b SGB V
§ 137b SGB V, Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
§ 137b eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520), neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt zur Entwicklung und Durchführung der Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der Transparenz über die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a Absatz 3 an das Institut nach § 137a. 2 Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gilt § 299. 3 Bei Aufträgen zur Entwicklung von Patientenbefragungen nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 soll der Gemeinsame Bundesausschuss ab dem 1. 1. 2022 eine barrierefreie Durchführung vorsehen; für bereits erarbeitete Patientenbefragungen soll er die Entwicklung der barrierefreien Durchführung bis zum 31. 12. 2025 nachträglich beauftragen.
Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) 1 Das Institut nach § 137a leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlungen zu. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.
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