Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 293 SGB V
§ 293 SGB V, Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
(1) 1 Die Krankenkassen verwenden im Schriftverkehr, einschließlich des Einsatzes elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger, beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und den Versorgungsverwaltungen der Länder sowie mit ihren Vertragspartnern einschließlich deren Mitgliedern bundeseinheitliche Kennzeichen. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Spitzenorganisationen der anderen Träger der Sozialversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Bundesagentur für Arbeit und die Versorgungsverwaltungen der Länder bilden für die Vergabe der Kennzeichen nach Satz 1 eine Arbeitsgemeinschaft.
Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1622).
(2) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam vereinbaren mit den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einheitlich Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht oder nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist zustande, kann dieses im Einvernehmen mit dem BMAS nach Anhörung der Beteiligten das Nähere der Regelungen über Art und Aufbau der Kennzeichen und das Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen.
Absatz 3 neugefasst durch V vom 26. 2. 1993 (BGBl. I S. 278), geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(4) 1 Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte sowie Einrichtungen. 2 Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:
- 1. Arzt- oder Zahnarztnummer (unverschlüsselt),
- 2. Hausarzt- oder Facharztkennung,
- 3. Teilnahmestatus,
- 4. Geschlecht des Arztes oder Zahnarztes,
- 5. Titel des Arztes oder Zahnarztes,
- 6. Name des Arztes oder Zahnarztes,
- 7. Vorname des Arztes oder Zahnarztes,
- 8. Geburtsdatum des Arztes oder Zahnarztes,
- 9. Straße der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,
- 10. Hausnummer der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,
- 11. Postleitzahl der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,
- 12. Ort der Arzt- oder Zahnarztpraxis oder der Einrichtung,
- 13. Beginn der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer und
- 14. Ende der Gültigkeit der Arzt- oder Zahnarztnummer.
Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Sätze 2 bis 4 neugefasst und Sätze 5 und 6 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), bisheriger Satz 5 wurde Satz 7. Satz 6 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 7 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(4a) 1 Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Erhebung nach dem KoStrukStatG in der jeweils geltenden Fassung bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von Psychotherapeuten auf Anforderung jährlich die in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 12 genannten Daten. 2 Die in Satz 1 genannten Daten sind innerhalb von 30 Arbeitstagen zu übermitteln. 3 Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt nach den vom Statistischen Bundesamt angebotenen sicheren elektronischen Verfahren. 4 Die übermittelten Daten dürfen auch verwendet werden zur Pflege und Führung des Statistikregisters nach § 13 BStatG (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 22. 2. 2021 (BGBl. I S. 266).
(5) 1 Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker führt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Gesellschaft für Telematik im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung. 2 Änderungen des Verzeichnisses sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Gesellschaft für Telematik in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. 3 Das Verzeichnis enthält den Namen des Apothekers, die Anschrift und das Kennzeichen der Apotheke; es ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. 4 Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker stellt das Verzeichnis und die Änderungen nach Satz 2 auch der nach § 2 Satz 1 AMRabG gebildeten zentralen Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung; die zentrale Stelle hat die Übermittlungskosten zu tragen. 5 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt seinen Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und 300 getroffenen Regelungen sowie der damit verbundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; für andere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten. 6 Die zentrale Stelle darf das Verzeichnis an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie die sonstigen Träger von Kosten in Krankheitsfällen übermitteln. 7 Die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben dürfen nur für die in § 2 AMRabG genannten Zwecke verarbeitet werden. 8 Die Gesellschaft für Telematik darf die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nur zum Zweck der Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen nach § 340 Absatz 4 verarbeiten. 9 Apotheken nach Satz 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 10 Weitere Anbieter von Arzneimitteln sind gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsprechend auskunftspflichtig.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 4 eingefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1622), bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Sätze 6 und 7 eingefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1622), bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 8 und 9. Satz 6 geändert und Satz 7 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 8 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309), bisherige Sätze 8 und 9 wurden Sätze 9 und 10. Satz 9 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(6) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KHG ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. 2 Sie können das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. 3 In diesem Fall sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 KHG zu finanzieren. 4 Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. 5 Das Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu vereinbarenden Abständen zeitnah zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen. 6 Die Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 KHEntgG sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses. 7 Die Kostenträger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen sowie mit Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung. 8 Der Gemeinsame Bundesausschuss nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitätssicherung erforderlich ist. 9 Das Bundeskartellamt erhält die Daten des Verzeichnisses von der das Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GWB. 10 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. 6. 2017 das Nähere zu dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere
- 1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,
- 2. die Art und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Kennzeichen,
- 3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der kontinuierlichen Fortschreibung,
- 4. die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verwendung der Kennzeichen sowie die sonstigen Anforderungen an die Verwendung der Kennzeichen und
- 5. die Finanzierung der Aufwände, die durch die Führung und die Aktualisierungen des Verzeichnisses entstehen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
(7) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte. 2 Sie können einen Dritten mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen; für eine das Verzeichnis führende Stelle, die nicht zu den in § 35 SGB I genannten Stellen gehört, gilt § 35 SGB I entsprechend. 3 Das Verzeichnis enthält für alle Ärzte nach Satz 1 folgende Angaben:
- 1. Arztnummer (unverschlüsselt),
- 2. Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 bis 8,
- 3. Datum des Staatsexamens,
- 4. Datum der Approbation,
- 5. Datum der Promotion,
- 6. Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet,
- 7. Kennzeichen im Verzeichnis nach Absatz 6 des Krankenhauses, in dem der Arzt beschäftigt ist,
- 8. Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus und
- 9. Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus.
- 1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,
- 2. die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sowie der Verarbeitung der Angaben nach Satz 3 Nummer 2 bis 9,
- 3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktualisierung und das Verfahren der kontinuierlichen Fortschreibung sowie das Verfahren zur Löschung von Einträgen und
- 4. die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der Angaben.
Nummer 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Absatz 7 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757). Sätze 8 und 9 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 12 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(8) 1 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte errichtet im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den für die Wahrnehmung der Interessen der Träger von ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI maßgeblichen Vereinigungen auf Bundesebene ein bundesweites Verzeichnis
- 1. der Leistungserbringer,
- a) mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 abgeschlossen haben,
- b) mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132l Absatz 5 Satz 1 abgeschlossen haben,
- c) die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 erbringen, oder
- d) bei denen es sich um zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI handelt,
- 2. der Personen, die durch die in Nummer 1 genannten Leistungserbringer in der pflegerischen Versorgung beschäftigt oder bei diesen in der pflegerischen Versorgung tätig sind, und eine der folgenden Leistungen erbringen:
- 3. der Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen haben.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
- 1. die Beschäftigtennummer (unverschlüsselt),
- 2. den Vornamen und den Namen,
- 3. das Geburtsdatum,
- 4. die Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildungen und das Datum des jeweiligen Abschlusses sowie
- 5. die Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen und das Datum des jeweiligen Abschlusses.
- 1. das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des Trägers des Leistungserbringers nach Satz 1 Nummer 1,
- 2. das Kennzeichen des Leistungserbringers nach Satz 1 Nummer 1, in dem die Person beschäftigt ist, oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, ersatzweise die Anschrift des Leistungserbringers, bei dem die Person beschäftigt ist, und
- 3. den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim Leistungserbringer nach Nummer 2.
- 1. die Anschrift der Pflegekraft und
- 2. den Beginn und das Ende des mit der Pflegekasse geschlossenen Vertrages.
Absatz 8 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115). Sätze 1 und 7 geändert, Satz 9 neugefasst und Sätze 10 und 11 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024), bisherige Sätze 10 und 11 wurden Sätze 12 und 13. Satz 13 geändert und Satz 14 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
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