Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 304 SGB V
§ 304 SGB V, Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse
Überschrift neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(1) 1 Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen:
- 1. die Daten nach den §§ 292, 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie Daten, die für die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c erforderlich sind, spätestens nach 10 Jahren,
- 2. die Daten, die aufgrund der nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen.
Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5. Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494).
(2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 IRegG an die neue Krankenkasse zu übermitteln, die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 288 und 292 der neuen Krankenkasse zu übermitteln sowie Arbeitsunfähigkeitsdaten, die der bisher zuständigen Krankenkasse für Zeiten nach dem Ende der Versicherung übermittelt werden, der neuen Krankenkasse zu übermitteln.
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494), G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 SGB X.
Absatz 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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