Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 76 SGB X
§ 76 SGB X, Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
§ 76 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 SGB I genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.
Absatz 1 geändert durch G vom 10. 7. 2018 (BGBl. I S. 1117).
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1. im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass die betroffene Person der Übermittlung widerspricht; die betroffene Person ist von dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen,
- 1a. im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung sowie Abwehr eines Erstattungs- oder Ersatzanspruchs,
- 2. im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71 Absatz 1 Satz 3,
- 3. im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 SGB XI.
Nummer 1a eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, des § 275c Absatz 1 und des § 275d Absatz 1 SGB V, soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 übermittelt werden.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637