Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 81 SGB X
§ 81 SGB X, Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
§ 81 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich
- 1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in § 35 SGB I genannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet,
- 2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in § 35 SGB I genannte Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet.
(2) 1 Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 SGB I genannten Stellen die §§ 14 bis 16 BDSG. 2 Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 SGB I fallen, tritt an die Stelle des oder der Bundesbeauftragten die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.
(3) 1 Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 SGB I genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. 2 Sonstige Einrichtungen der in § 35 SGB I genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. 3 Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 SGB VI gilt als öffentliche Stelle des Bundes.
(4) 1 Auf die in § 35 SGB I genannten Stellen, die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 und die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5 bis 7 BDSG entsprechend anzuwenden. 2 In räumlich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände. 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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