Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 83a SGB X
§ 83a SGB X, Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 meldet die in § 35 SGB I genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.
§ 83a eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127), neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
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