Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 20 SGB XI
§ 20 SGB XI, Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) 1 Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Dies sind:
- 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
- 2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
- 2a. Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden,
- 3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 KVLG 1989 versicherungspflichtig sind,
- 4. selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG,
- 5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- 6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 SGB XIV,
- 7. Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind,
- 8. Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
- 10. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des 2. Bildungsweges, die sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
- 11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b oder 12 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
- 12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).
Nummer 2a eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Nummer 5 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Nummer 6 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 7. 9. 2007 (BGBl. I S. 2246) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 8 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Nummer 10 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Nummer 11 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).
Nummer 12 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984).
(2) 1 Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Absatz 2 VRG gezahlt wird. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) 1 Nehmen Personen, die mindestens 10 Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. 2 Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.
Satz 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Zu § 20 siehe RS 1994/01 Ziff. A, RS 1996/01 Ziff. 1, RS 1997/01 Ziff. B, RS 1999/02 Ziff. A.I, RS 2002/02 Ziff. A.II, RS 2007/06, RS 2015/07 Ziff. I.2, Ziff. III, RS 2016/07, RS 2019/12 Ziff. A.I, Ziff. A.IV, RS 2020/03 Ziff. 1, RS 2022/02 Ziff. D, RS 2022/13 Ziff. A.II, RS 2023/07.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637