Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30 SGB XI
§ 30 SGB XI, Dynamisierung
§ 30 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(1) Die im 4. Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. 1. 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. 1. 2025 um 4,5 % und zum 1. 1. 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten 3 Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.
(2) Die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung werden vom BMG jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Zu § 30 siehe RS 2023/06 § 30 SGB XI.
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